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Ihr Fahrplan für ein sicheres, warmes Zuhause
Alle 5 Jahre bzw. nach 2013 zweimal alle 7 Jahre führt der für Sie zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, später bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger genannt, eine Feuerstättenschau in Ihrem Gebäude durch. Diese Begutachtung aller Feuerungsanlagen (Feuerstätte einschließlich Abgasanlage) dient dem vorbeugenden Brandschutz. Nur mit betriebs- und brandsicheren Feuerungsanlagen lässt sich ein warmes Zuhause auch unbetrübt genießen, denn keine Feuerstätte ist eigensicher, und selbst unbedeutende Baufehler oder Verschleißerscheinungen können zu Hausbränden oder Gefahren für Leib und Leben führen. Niemand als Ihr Schornsteinfeger weiß besser, worauf zu achten ist, um Gefahren zu vermeiden. Daher hat ihn der Gesetzgeber trotz weitgehender Liberalisierung der Schornsteinfegerarbeiten alleine mit dieser wichtigen Aufgabe betraut. Ihre Sicherheit, für die wir persönlich haften, ist uns wichtig. Nach jeweils erfolgter Feuerstättenschau erhalten Sie zukünftig einen Feuerstättenbescheid. [/vc_column_text][vc_column_text width=“1/2″ el_position=“last“]
Dieser gibt Ihnen als Eigentümer Auskunft darüber, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten an den in Ihrem Gebäude betriebenen Feuerungsanlagen durchzuführen sind und verzeichnet die jeweils einzuhaltenden Fristen. Nach dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wird Ihnen nun die Verantwortung dafür übertragen, dass alle auf dem Feuerstättenbescheid vermerkten Tätigkeiten an Ihren Feuerungsanlagen durchgeführt werden. Die Ausführung können Sie ab 2013 frei an dafür zugelassene Schornsteinfeger übertragen, die Ihnen die ordnungsgemäße Durchführung nach Abschluss der Arbeiten auf dafür vorgesehenen Formularen bestätigen müssen.
Diese müssen Sie dann an Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger weiterleiten. Dieser kontrolliert die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten und die Einhaltung der Fristen und löst ggf. Mahnungen bzw. Ersatzvornahmen aus. Von der Verantwortung, die Ihnen der Gesetzgeber übertragen hat, können wir Sie leider nicht entbinden. Sofern Sie jedoch Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in gewohnter Weise auch weiterhin mit der Ausführung der notwendigen Arbeiten beauftragen, können wir Ihnen den lästigen und zeitraubende Formularkrieg ersparen. Für weitere Informationen beraten wir Sie gerne: Kontakt[/vc_column_text]